07.04.2016 · Fachbeitrag · Testament
Ein Drei-Zeugen-Testament ist nur bei naher Todesgefahr möglich
| Von einer „nahen Todesgefahr“ i. S. d. § 2250 Abs. 2 BGB kann nicht gesprochen werden, wenn sich weder objektiv noch aus der subjektiven Sicht der Testamentszeugen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Notar nicht mehr eingeschaltet werden kann. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn in einer Großstadt mit über 160 Notaren ein halber Tag abgewartet werden kann, bis ein sog. Drei-Zeugen-Testament errichtet wird (OLG Bremen 5.1.16, 5 W 25/15), Abruf-Nr. 146732 ). |
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