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  • · Fachbeitrag · Testament

    Eine „Vollmacht“ als Testament

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Auch mit „Vollmacht“ überschriebene Schriftstücke können eine letztwillige Verfügung sein. Neben den Formerfordernissen gem. § 2247 BGB muss ein ernsthafter Testierwille durch Auslegung festgestellt werden. Dies hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (N) ist die Tochter der M und die Nichte der Erblasserin (E). Die Beklagte ist die Schwester (S) der E. Die N nimmt die S auf Erfüllung von Vermächtnissen in Anspruch. 2013 bestimmte die E in einem mit „Testament“ überschriebenen Schriftstück, dass sie das ihr gehörende Hausgrundstück nach ihrem Tod zu je ½ an ihre beiden Schwestern (M und S) überträgt. Vier Tage später erteilte die E in zwei jeweils mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücken der N Vollmacht, „über meinen Bausparvertrag ... über meinen Tod hinaus, zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen“ und in dem anderen Schriftstück „über sämtliches Vermögen, welches bei der Volksbank … auf meinem Girokonto und Ersparnissen (Sparbuch, Geldanlagen) besteht, über meinen Tod hinaus, zu verfügen“.

     

    Das Nachlassgericht erteilte einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die M und die S als Miterben zu je ½ ausweist. Die N legt die „Vollmachten“ so aus, dass die E ihr Vermächtnisse zugewandt habe. M hat einen solchen Vermächtnisanspruch der N anerkannt und einen Betrag i. H. d. Hälfte der Guthabenbeträge der E bei der Bausparkasse und der Volksbank an N gezahlt. Die S verweigert, das Vermächtnis zu erfüllen. Das LG hat die S verurteilt, die Guthaben der E gegenüber der Bausparkasse und der Volksbank abzüglich eines bereits gezahlten Betrags abzutreten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der S blieb erfolglos (OLG Hamm 11.5.17, I-10 U 64/16, Abruf-Nr. 199347).

     

     

    Entscheidungsgründe

    Der N steht ein Anspruch auf Abtretung der beim Erbfall vorhandenen Guthaben der E bei der Volksbank und der Bausparkasse zu.

     

    Der Anspruch der N richtet sich aber nur darauf, dass die S der Abtretung der Forderungen durch die Erbengemeinschaft, bestehend aus S und M, zustimmt.

     

    MERKE | Der vom LG zugesprochene Anspruch ‒ Verurteilung zu einer Abtretung durch S ‒ setzt voraus, dass diese über die genannten Bankguthaben allein verfügen kann. Das ist aber nicht der Fall. Nach dem „Testament“ der E sind S und M Miterben zu je ½ geworden. Damit kann nur die Erbengemeinschaft, nicht aber S allein über die Guthabenbeträge der E bei der Bausparkasse und der Volksbank verfügen und diese gem. § 398 BGB abtreten. N hat nur einen Anspruch auf Zustimmung der S zu einer solchen Abtretung durch die Erbengemeinschaft.

     

    N hat gem. §§ 2147, 2174 BGB einen Anspruch auf Abtretung der beim Erbfall vorhandenen Guthaben der Konten bei der Volksbank und bei der Bausparkasse. Die E hat ihr diese Forderungen im Rahmen von Vermächtnissen (§ 1939 BGB) durch die beiden mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücke zugewandt. Diese sind rechtswirksam errichtete Testamente. Die formalen Anforderungen des § 2247 BGB sind erfüllt. Die E hat beide Schriftstücke eigenhändig verfasst und unterschrieben. Es ist nicht notwendig, dass ein Erblasser seine letztwillige Verfügung mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“ überschrieben hat.

     

    Auch der erforderliche ernstliche Testierwille liegt vor. Ob ein solcher ernsthafter Testierwille vorlag, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (OLG München ZEV 16, 323). Der ernsthafte Testierwille ist bewiesen.

     

    Für eine von der E gewollte, bloße Verfügungsbefugnis über ihre Sparguthaben bestand keine Veranlassung. Die mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücke wurden nicht bei den dort genannten Banken verwahrt. Die E hat diese zusammen mit dem „Testament“ in ihrer Wohnung aufbewahrt. Diese Schriftstücke sind vor dem Erbfall weder im Rechtsverkehr verwandt noch der N übergeben worden. Hierfür bestand auch kein Grund, weil die E der M die gegenüber den Banken erforderlichen Vollmachten unter Verwendung der dort verwandten Formulare mit postmortaler Wirkung erteilt hat. Die E ist mit M zu den Banken gefahren, damit diese sich später um alles kümmern kann. Ferner hat die E eine Vermögensaufstellung gemacht, damit M einen Überblick über ihre damalige Vermögenslage hat. Ein Grund für eine weitere Vollmachterteilung an die N, wonach auch sie den Nachlass der E abwickeln sollte, ist nicht erkennbar.

     

    Allein der Umstand, dass die E ihre Schriftstücke nicht als „Testament“ oder ihren „letzten Willen“ bezeichnet hat, stellt kein tragfähiges Indiz gegen einen Testierwillen dar. Auch ein mit „Vollmacht“ überschriebenes Schriftstück kann im Wege der Auslegung als Testament angesehen werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass eine erteilte „Vollmacht“ nach dem allgemeinen Wortsinn nur die Ermächtigung ist, den Rechtsinhaber zu vertreten, nicht aber den hierdurch gewollten Wechsel der Rechtsinhaberschaft beinhaltet (vgl. OLG München, a.a.O.).

     

    Die E kannte sich aber nicht mit der Terminologie von erbrechtlichen Verfügungen aus. In dem „Testament“, das unstreitig eine Erbeinsetzung enthält, hat sie ihren Schwestern nach ihrem Tod das Hausgrundstück zu einem Anteil von je ½ übertragen. Für eine solche Erbeinsetzung wäre wegen der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB die im Schriftstück verfügte Eigentumsübertragung an die beiden Miterbinnen nicht erforderlich gewesen. Dies wusste die E offensichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund sind die „Vollmachten“ inhaltlich so aufzufassen, dass die E der N ihre auf den dort genannten Konten bestehenden Guthaben als Vermächtnisse zuwenden wollte. Mangels juristischer Beratung hat sie gemeint, dies geschehe bei Forderungen gegenüber einer Bank bzw. Bausparkasse in der Form von postmortalen Vollmachten. Hierfür spricht zudem, dass sie in der Vollmacht über das Bausparkonto erklärt hat, N dürfe nicht nur „über meinen Tod hinaus“ über das dortige Guthaben verfügen, sondern dieses sich auch „auszahlen“ lassen. N sollte das Guthaben mithin behalten.

     

    Einen solchen Zusatz enthält das Schriftstück über die Konten bei der Volksbank zwar nicht. Die E wollte auch mit dieser Verfügung, dass die N die Bankguthaben nach ihrem Tod als Vermächtnis bekommen soll. Der Wille eine letztwillige Verfügung zugunsten der N zu errichten, ist nach der Aussage der M bewiesen. Dieser gegenüber hat die E unter Vorlage des „Testaments“ und der „Vollmachten“ erklärt: „Das ist für (N), die kann sich dann mal freuen“. Eine solche Freude über eine getroffene Verfügung ist aber nur bei einer damals bereits gewollten Vermögenszuwendung, nicht jedoch bei einer Vermögensverwaltung angebracht.

     

    Relevanz für die Praxis

    Vergleichbares gilt bei einem sog. Brieftestament. Auch ein vom Erblasser eigenhändig geschriebener und unterschriebener Brief kann den letzten Willen des Erblassers enthalten. Die formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB werden häufig erfüllt sein. Ein solcher Brief ist aber nur eine letztwillige Verfügung, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht.

     

    Im Prozess muss bewiesen sein, dass der Erblasser seinen Brief als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (BayObLG FamRZ 99, 534, 535 m.w.N.). An den Nachweis des Testierwillens sind bei einem Brieftestament strenge Anforderungen zu stellen (BayObLGZ 00, 274, 277). § 2084 BGB, der besagt, dass eine Auslegung im Zweifel so erfolgen muss, dass die letztwillige Verfügung wirksam ist, greift nicht, wenn Zweifel verbleiben (BayObLG FamRZ 90, 672; 01, 944, 945).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 39 | ID 45119278