· Fachbeitrag · Testament
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner: Bevor das LPartG galt, ist § 2077 BGB nicht anwendbar
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Wenn der Erblasser seinen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner als Alleinerben eingesetzt hat, bevor das LPartG in Kraft getreten ist, kann § 2077 BGB nicht angewendet werden. Der Erblasser müsste in der Erwartung letztwillig verfügt haben, dass er später eine Lebenspartnerschaft eingeht. |
Sachverhalt
Der ledige und kinderlose Erblasser (E) war Miteigentümer einer Immobilie. Der Beteiligte zu 1) ist sein Vater (V), der Beteiligte zu 2) sein vormaliger Lebenspartner (LP). In einem ersten Testament bestimmte er seinen damaligen „Freund“ zum Alleinerben. 1999 setzte er durch eigenhändiges Testament unter Widerruf seiner früheren letztwilligen Verfügungen den LP als Alleinerben ein. Anschließend begründeten E und LP eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG. Diese wurde wieder aufgehoben.
V hat einen gegenständlich beschränkten Erbschein des Inhalts beantragt, dass der E in Ansehung seines in Deutschland belegenen Vermögens von ihm als Alleinerben in gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde. LP hat einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag von V zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde von V war erfolglos (KG Berlin 29.9.15, 6 W 75/15, Abruf-Nr. 146541).
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