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  • · Nachricht · Testament

    Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testamentsbestimmung

    | Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung: „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, so dass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf ( OLG Hamm 11.9.15, 15 W 142/15 ). |

     

    Die verstorbene Erblasserin (E) hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann (M) ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterbenden die vorgenannte Formulierung aufgenommen. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor. Nach dem Tod des M errichtete die E ein weiteres Testament, in dem sie u.a. eine Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer vom AG - Nachlassgericht - zu ernennenden Person anordnete. Nach dem Tod der E ernannte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker. Gegen diese Bestimmung wandte sich eine der Töchter mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin, die in dem gemeinschaftlichen Testament mit bindender Wirkung verfügt worden sei und deshalb durch ein weiteres Testament des überlebenden Ehegatten nicht mehr wirksam habe eingeschränkt werden können.

     

    Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm konnte dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bereits nicht entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament fehle eine ausdrückliche Bestimmung der Töchter zu Schlusserben. Eine solche Bestimmung lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung der Formulierung: „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“ entnehmen. Diese sei nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden werden könne:

     

    • So könne eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben gemeint sein,
    • aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testamentarischen Erben.

     

    In den zuletzt genannten Fällen enthalte das Ehegattentestament keine verbindliche Erbeneinsetzung nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten, so dass der Überlebende anderweitig testieren könne. Die Unklarheit lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände beseitigen, so dass der Senat keine testamentarische Schlusserbeneinsetzung feststellen könne.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.11.15

    Quelle: ID 43725260