· Fachbeitrag · Testament
Minimaltext auf Kneipenblock mit Initialen des Begünstigten als wirksames Testament
| Einen interessanten Fall, in dem es um Fragen der Echtheit eines Schriftstücks, des Testierwillens und der hinreichenden Bestimmung des Erben ging, hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden. |
Sachverhalt
Der unverheiratete Erblasser hatte keine Nachkommen. Seine Eltern und seine Schwester, die vier Kinder hatte, sind vorverstorben. Nach dem Tod des Erblassers, der zuletzt eine Kneipe betrieb, fand seine Lebensgefährtin einen Notizzettel einer Brauerei, auf dem grundsätzlich die Bestellungen in der Gastronomie notiert werden. Auf diesem stand handschriftlich lediglich: „BB kriegt alles [Datum und Unterschrift mit Vor- und Nachnamen]“.
Die Beteiligte (BB) beantragte einen Alleinerbschein nach dem Tod des Erblassers. Das Nachlassgericht hat einen gemeinschaftlichen Erbschein der Kinder der verstorbenen Schwester aufgrund gesetzlicher Erbfolge angekündigt und ausgeführt, dass der vorgelegte Zettel kein wirksames Testament darstelle, weil ein Testierwille nicht feststellbar sei.
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