· Fachbeitrag · Testament
„Mit links gemacht“: Testament des Rechtshänders
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| In der Praxis gibt es bei eigenhändigen Testamenten immer wieder Streit über deren Echtheit. Das OLG Köln musste jüngst entscheiden, ob es das von einem Rechtshänder krankheitsbedingt mit der linken Hand verfasste Testament für gültig hält. |
Sachverhalt
Der Erblasser (E) war ledig und hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind seine Schwestern (S1 und S2), die Beteiligten zu 1) und 2) Nachbarn (N1 und N2), die ihn im Haushalt unterstützt haben. Kurz nach der Krebsdiagnose traten bei E Lähmungen auf, u. a. am rechten Arm. Beim Nachlassgericht ist ein handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und unterschriebenes auf den 15.7.17 datiertes Schriftstück eingegangen. Kurz danach hat N2 ein weiteres handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und unterschriebenes auf den 15.6.15 datiertes Schriftstück eingereicht. Nach dem Tod des E haben N1 und N2 einen Erbschein beantragt, der sie als testamentarische Miterben zu je 1/2-Anteil ausweist. Anschließend hat S2 einen Erbschein beantragt, der sie und S1 als Miterben zu je 1/2-Anteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. Durch Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags von N1 und N2 erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrag von S2 zurückgewiesen. Dagegen haben S1 und S2 erfolglos Beschwerde eingelegt (OLG Köln 3.8.17, I-2 Wx 149/17, Abruf-Nr. 196961).
Entscheidungsgründe
Die Erbfolge beruht auf dem Testament vom 15.6.15. Der Zeuge T2 hat vor dem Senat wiederholt, dass der E dieses Testament persönlich mit der schreibungewohnten linken Hand geschrieben und er dies mit seinem handschriftlichen Zusatz und seiner Unterschrift darauf bestätigt habe.
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