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  • · Fachbeitrag · Testament

    Schlusserbeneinsetzung für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Häufig verwenden Testierende die Klausel „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens soll … gelten“. Grundsätzlich gilt das Testament auch, wenn die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende daran gehindert ist, neu zu testieren. Ausnahmsweise soll das Testament selbst dann gültig sein, wenn ein erheblicher zeitlicher Abstand vorliegt und ein Aufrechterhaltungswille für diesen Fall im Testament angedeutet ist. Der BGH hat aktuell klargestellt, welche Anforderungen an die Andeutung zu stellen sind. |

     

    Sachverhalt

    Die kinderlose Erblasserin (E) starb 16 Monate nach ihrem vorverstorbenen Ehemann (M). E und M hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten und dieses später mit folgender Klausel ergänzt haben: „Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt: Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte (die Beteiligten zu 2 bis 5 = NN] aufgeteilt werden.“ Die Beteiligte zu 1 ist die Cousine der E (C). Der zunächst erteilte Erbschein, der die NN als Erben der E zu je 1/4 auswies, wurde mit Beschluss eingezogen. Die Beschwerde der NN war ebenso erfolglos wie die Rechtsbeschwerde (BGH 19.6.19, IV ZB 30/18, Abruf-Nr. 210945).

     

    Entscheidungsgründe

    Die NN sind durch die Testamentsergänzung nicht generell als Schlusserben eingesetzt worden. Selbst wenn ein Erblasserwille unterstellt wird, die NN generell als Schlusserben einzusetzen, ist dieser Wille im Testament nicht angedeutet.