· Fachbeitrag · Testament
Schlusserbeneinsetzung und Abänderungsbefugnis
| Die Kombination einer „Schlusserbeneinsetzung“ mit Einräumung einer Abänderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehegatten bei Anordnung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen können Anhaltspunkte dafür sein, dass die Ehegatten die Formulierung „für den Fall gleichzeitigen Versterbens“ nicht im Wortsinn verwendet haben, sondern den Fall des zeitlich nacheinander Versterbens geregelt haben ( OLG München 24.10.13, 31 Wx 139/13, MDR 13, 1407, Abruf-Nr. 133654 ). |
Die Erblasserin E war verheiratet mit dem vorverstorbenen M. Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn des M. E und M hatten sich testamentarisch gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt. Der Überlebende wurde nicht beschränkt oder beschwert. Er konnte frei über das Vermögen verfügen. Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bestimmten sie als Schlusserben den Beteiligten zu 1). Sämtliche Verfügungen sollten wechselbezüglich sein. Nach dem Tod eines Teils sollte aber der Überlebende berechtigt sein, einseitig das Testament zu ändern. Der Beteiligte zu 1) wandte sich mit seiner Beschwerde erfolgreich gegen die Einziehung des ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. In der Gesamtschau der von den Ehegatten getroffenen Verfügungen und Formulierungen, liegt es nahe, dass die Ehegatten trotz der Wortwahl „gleichzeitigen Versterbens“ den Fall eines nacheinander Versterbens in (erheblichem) zeitlichen Abstand geregelt haben.