Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Testament

    Unbestimmte Erbeinsetzung in einem Ehegattentestament

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Die testamentarische Anordnung „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser. Dies hat das OLG Köln aktuell entschieden. |

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E) und ihr vorverstorbener Ehemann (M) hatten keine Kinder. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder (BM) des M, der Beteiligte zu 2) ist der Bruder (BE) der E. Die E und M hatten ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, das u. a. folgenden Inhalt hat: „Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“ Der BM hat einen Alleinerbschein beantragt. Er habe u. a. die E psychisch unterstützt sowie ihre ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalte gesteuert. Den Haushalt habe die E noch selbst erledigt. Es sei wegen ihrer Diabeteserkrankung ein Pflegedienst zum Verbandswechsel erschienen. Sonstige Pflegeleistungen seien nicht erbracht worden. Das Nachlassgericht hat den Erbschein antragsgemäß erteilt. Sodann ist der BE dem Vorbringen des BM entgegengetreten. Das Testament sei nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. Zudem habe der BM die E nicht gepflegt und im Hinblick auf seinen weit entfernten Wohnort auch gar nicht pflegen können. Vielmehr habe er, der BE, sich um die E gekümmert, sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten.

     

    Das Nachlassgericht hat auf Antrag des BE den Erbschein eingezogen. Das gemeinschaftliche Testament sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Dagegen wendet sich der BM erfolglos mit seiner Beschwerde (14.11.16, 2 Wx 536/16, Abruf-Nr. 193634).

    Entscheidungsgründe

    Das Nachlassgericht hat den Erbschein nach der E, der den BM als Alleinerben ausweist, zu Recht gem. § 2361 S. 1 BGB eingezogen.

     

    Der Erbschein ist unrichtig

    Das Testament enthält keine wirksame Erbeinsetzung des BM. Die Formulierung „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben.

     

    Testament muss die Person des Bedachten bestimmen

    Gem. § 2065 BGB muss sich ein Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, ggf. unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG FamRZ 02, 200 m.w.N.). Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor.

     

    MERKE | Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter.

     

    § 2065 BGB greift aber ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleibt (BayObLG FamRZ 02, 200; Staudinger/Otte, BGB, 2013, § 2065 Rn. 16, 17; MüKo/Leipold, BGB, 7. Aufl., § 2065 Rn. 6 f.).

     

    Testament von E und M ist nicht hinreichend bestimmt

    So liegt der Fall hier: Nach dem Testament von E und M soll derjenige Alleinerbe sein, der den überlebenden „begleitet“ und (kumulativ) „gepflegt“ hat. Beide Begriffe sind nicht hinreichend bestimmt. Ferner hat der BM zumindest die E nicht gepflegt.

     

    Der Begriff „Pflege“ im Testament ist unbestimmt

    Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. So ist z. B. unklar, ob mit der Regelung in dem Testament Pflegeleistungen aufgrund einer Einordnung der E in eine Pflegestufe oder Pflegeleistungen zumindest i. S. d. Sozialgesetze gemeint waren oder auch sonstige geringfügige Pflegeleistungen. Auch der Umfang der Pflegeleistungen, den sich die E und der M vorgestellt haben, als sie das Testament verfassten, ist nicht ersichtlich. Der Verbandswechsel durch den Pflegedienst ist eindeutig als Pflegeleistung einzustufen. Unklar ist aber, ob dies von der Regelung in dem Testament erfasst werden sollte oder nicht, und wenn ja, ob die jeweils tätigen Personen oder der Pflegedienst selbst als Erben in Betracht kämen.

     

    Nicht bestimmbar ist auch, über welchen Zeitraum die Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Der Begriff „zuletzt“ bezieht sich jedenfalls allein auf die E (die „zuletzt“ Verstorbene), nicht aber auf die Pflegeleistungen. Es bleibt unklar, ob Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre erforderlich sein sollten. Insgesamt ist der Begriff der „Pflege“ daher einer Auslegung nicht zugänglich.

     

    Selbst wenn der Begriff der „Pflege“ hinreichend bestimmt und damit einer Auslegung zugänglich wäre, hätte der BM die E nicht i. S. dieser Verfügung gepflegt. Er hat nach seinen eigenen Angaben keine Pflegeleistungen erbracht. Die Bestellung eines Pflegedienstes oder die behauptete psychische Unterstützung der E durch den BM stellen jedenfalls keine Pflegeleistungen dar.

     

    Auch der Begriff des „Begleitens“ ist unbestimmt

    Es ist unklar, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll. So wird der Begriff des „Begleitens“ sehr häufig im Zusammenhang mit Sterbevorgängen verwandt. Für ein solches Verständnis könnte die Verwendung des Begriffs in einem Testament sprechen. Wenn dies gemeint gewesen sein sollte, hätte der BM diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Denn die E ist zum Zeitpunkt ihres Todes allein gewesen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Todeszeitpunkt nicht geklärt werden konnte.

     

    Wäre der Begriff des „Begleitens“ dagegen nicht im vorgenannten Sinn zu verstehen, bliebe unklar, was sonst unter einem „Begleiten“ zu verstehen sein soll. Offen ist, ob ein bloßes „sich kümmern“, ausreichen soll und wenn ja, mit welchen Inhalten und über welchen Zeitraum. Auch hierzu ergeben sich aus dem Testament keine Anhaltspunkte. Eine Auslegung scheidet daher aus.

     

    MERKE | Eine Bestimmung des Erben, der die E „gepflegt und begleitet“ hat, wäre nur über eine Wertung durch den Senat anhand eigener Kriterien möglich. Dies ist aber gem. § 2065 BGB unzulässig.

     

    Relevanz für die Praxis

    Ob die Gerichte im Einzelfall annehmen, dass ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB vorliegt, also der Erblasser die Person des Bedachten oder den Gegenstand der Zuwendung nicht hinreichend bestimmt hat, kann nicht immer sicher prognostiziert werden. Dies zeigt die Praxis:

     

    • Das OLG Frankfurt hat folgende letztwillige Verfügung akzeptiert: „Wer mich zuletzt pflegt, bekommt alles.“ (NJW-RR 95, 711). Diese Klausel sei nicht nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn der Erblasser vor seinem Tod pflegebedürftig war und seine Pflegeperson selbst bestimmt hat (ebenso Staudinger/Gerhard Otte, BGB, (2013), § 2065 Rn. 19).

     

    • Nach dem KG ist die Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten „Das Vermögen, das unsere Tochter bei ihrem Tod hinterlässt, soll die natürliche oder juristische Person erhalten, die unsere Tochter nach dem Tod der Eltern gut und uneigennützig betreut.“ als Nacherbeneinsetzung unwirksam (KG 23.2.99, 1 W 6108/97, juris). Denn es werde weder eine konkrete Person bestimmt noch einem Dritten die Auswahl des Bedachten aus einem eng begrenzten Personenkreis nach hinreichend bestimmten objektiven Kriterien überlassen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Keim, FamRZ 03, 137 zum Gebot der höchstpersönlichen Erbenbestimmung bei der Testamentsgestaltung
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 92 | ID 44669886