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  • · Nachricht · Testamentsauslegung

    Adoption führt nicht zur gesetzlichen Erbenstellung

    | Der an Kindes statt angenommene Abkömmling wird nicht gesetzlicher Erbe des Annehmenden, wenn eine ergänzende Auslegung des Testaments des Annehmenden einen anderen Willen des Erblassers ergibt (OLG Karlsruhe, 11.6.12, 14 Wx 76/11). |

     

    Die Erblasserin starb als kinderlose Witwe. Sie hatte mit ihrem bereits verstorbenen Ehemann ein Kind adoptiert. Testamentarisch hatte sie 2009 ihre jüngere Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Die jüngere Schwester starb allerdings vor der Erblasserin. Die Erblasserin bestimmte keinen Ersatzerben. Nachdem die Erblasserin gestorben war, beantragte die adoptierte Tochter einen Alleinerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Eine lebende weitere Schwester der Erblasserin trat dem entgegen mit der Begründung, das Testament sei ergänzend auszulegen. Die Auslegung mache sie selbst, die lebende Schwester, zur Erbin.

     

    Das Nachlassgericht erteilte der Angenommenen keinen Alleinerbschein. Das OLG Karlsruhe wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Es schenkte einer wohl überlegten Testamentsgestaltung Bedeutung. Die Beweisaufnahme und die ergänzende Testamentsauslegung ergaben, dass die Erblasserin ihrer Adoptivtochter unter keinen Umständen etwas hinterlassen wollte. Dass kein weiteres Testament nach dem Vorversterben der als Alleinerbin eingesetzten Schwester erstellt worden sei, sei unschädlich. Die Erblasserin hatte sich nach dem Tod ihrer Schwester von einem Bankmitarbeiter beraten lassen. Dieser hatte ihr zwar geraten, demnächst ein neues Testament zu erstellen, damit die an Kindes statt Angenommene deutlich nichts erbt. Die Erblasserin lebte jedoch nur noch zwei Monate und errichtete kein weiteres Testament.

     

    PRAXISHINWEIS

    Ein Testament sollte den sogenannten Ersatzerbfall ausreichend regeln.

    Quelle: ID 35791570