· Fachbeitrag · Testamentsauslegung
Auf der Suche nach dem hypothetischen Erblasserwillen
von RA und VRiLG a. D. Uwe Gottwald, Vallendar
| Wie hätte der Erblasser verfügt, wenn er gewusst hätte, was sich später verändert? Ist der wirkliche Wille des Erblassers nicht mehr feststellbar, kann die ergänzende Auslegung weiterhelfen. Vorhandene Lücken, die sich erst nach Errichtung der letztwilligen Verfügung ergaben, sind im hypothetischen Erblasserwillen zu schließen. In diesem Teil der Beitragsserie veranschaulicht der Autor die Prüfungsmethode mit einer Checkliste. |
1. Grundsätze der ergänzenden Auslegung
Mit der erläuternden einfachen Auslegung (EE 13, 49; EE 13; 68, EE 13, 84; EE 13, 100) hat die ergänzende Auslegung das Ziel gemeinsam, den rechtlich maßgeblichen Inhalt des Testaments oder Erbvertrags festzustellen. Während die erläuternde Auslegung den Sinn der Erklärung ermittelt und dadurch dem erklärten Rechtsfolgewillen des Erblassers zur Geltung verhilft, führt die ergänzende Auslegung zu Rechtsfolgen, die im Testamentswortlaut weder ausdrücklich noch dem Sinne nach angesprochen sind.
Die ergänzende Auslegung ist gegenüber der Anfechtung vorrangig und schließt Lücken des Testaments (MüKo/Leipold, BGB, 5. Aufl., § 2084 Rn. 74; ZEV 97, 339; AG Spandau FamRZ 04, 570). Sie dient nicht dazu, eine unterlassene letztwillige Verfügung zu ersetzen (OLG München FamRZ 10, 1941).
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