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  • · Nachricht · Testamentserrichtung bei Lähmung der rechten Hand

    Gültigkeit eines mit linker Hand geschriebenen Testaments

    | Das OLG Köln hat aktuell entschieden, dass auch das mit der linken Hand verfasste Testament eines Rechtshänders gültig sein kann ( OLG Köln 3.8.17, 2 Wx 149/17 ). |

     

    Etwa ein halbes Jahr vor dem Tod des Erblassers (E) hatten die Ärzte ein metastasierendes Bronchialkarzinom diagnostiziert. Kurz nach der Diagnose waren Lähmungen am rechten Arm aufgetreten. Dem Nachlassgericht wurden zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des E unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn und das andere einen Verwandten des Verstorbenen als Erben bezeichnete. Die Nachbarn beantragten aufgrund des sie begünstigenden Testaments die Erteilung eines Erbscheins. Die Geschwister machten geltend, dass beide Testamente unecht seien und dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen seien.

     

    Erben des EA sind die Nachbarn. In beiden Instanzen wurde umfangreich Beweis erhoben u.a. durch Vernehmung von Zeugen, die Einholung eines graphologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Danach stand für die Gerichte fest, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des E beinhaltet. Wegen der Lähmung der rechten Hand sei dieses allerdings mit der linken Hand geschrieben worden. Folge: Die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige konnte nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom E stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des E gab.

     

    Entscheidend war, dass ein Zeuge glaubhaft bestätigte, dabei gewesen zu sein als der E das mit der linken Hand geschriebene Testament verfasst hat. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrund erfolglos Denn es gibt Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen können. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist gültig.

     

    Das andere Testament stamme dagegen nicht vom E. Es war ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später erstellt worden. Es konnte schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom E stammen, weil dieser zu diesem späteren Zeitpunkt mit der linken Hand nur noch krakelig schrieb. Wer dieses Testament gefälscht hatte, konnte im Nachlassverfahren nicht geklärt werden, war aber auch für die Entscheidung ohne Bedeutung

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/2017 vom 25.9.17

     

    Quelle: ID 44920684