· Nachricht · Testamentserrichtung
Unterschiedliche Testamente mit gleichem Errichtungsdatum ‒ was gilt?
| Das OLG Rostock hat sich mit zwei eigenhändigen Testamenten desselben Errichtungsdatums beschäftigt. Dabei ließ sich nicht aufklären, welches Testament früher und welches später errichtet wurde. |
Der Erblasser verfasste zwei eigenhändige Testamente mit gleichem Datum, eines auf kariertem Papier und eines auf liniertem Papier. In beiden Testamenten wurden die Beteiligten zu 1 und 5 als Erben bestimmt, sodass die Beteiligten zu 2, 3 und 4 enterbt sind. Beide Testamente enthalten als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht der Beteiligten zu 6 am Hausgrundstück sowie ein Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 4 i. H. v. 2.000 EUR.
Das Testament auf kariertem Papier enthält als Vermächtnis zudem ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht der Beteiligten zu 1 am Hausgrundstück. In dem Testament auf liniertem Papier fehlt dieser Passus.
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