21.09.2021 · Fachbeitrag · Testierfähigkeit
Klärung der Testierunfähigkeit „post mortem“ nur ausnahmsweise?
| Das OLG München hat in einem erbrechtlichen Verfahren erkannt, dass der Sachverständige – ausnahmsweise – seine Diagnose zur Testierfähigkeit auch nach dem Tod der zu begutachteten Person stellen kann. |
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