· Fachbeitrag · Sachverständigengutachten
Sachverständigengutachten im Erbprozess: Das Gutachten zur Testierfähigkeit (Teil 1)
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Ein Sachverständigengutachten kann im Erbprozess vor dem Zivilgericht (Prozessgericht) oder auch im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht zur Klärung tatsächlicher Fragen notwendig werden. Umso wichtiger ist es aus Beratersicht, mit geeigneten prozessualen Mitteln auf Feststellungen im Gutachten bzw. des Gutachters hinzuwirken, die für den eigenen Mandanten günstig sind. Hierfür erläutert dieser zweiteilige Beitrag die Grundsätze und Besonderheiten des Gutachtens zur Testierfähigkeit. Dazu erhalten Sie in Teil 2 des Beitrages in der nächsten Ausgabe verschiedene Musteranträge, Musterformulierungen sowie eine Checkliste. |
1. Allgemeines
Sachverständigengutachten können im erbrechtlichen Kontext in verschiedenen Konstellationen benötigt werden. Im Mittelpunkt der forensischen Praxis stehen dabei folgende zu klärende Fragen:
a) Begutachtung von medizinischen und psychologischen Fragen
Wenn es um die Testierfähigkeit des Erblassers geht, kann ein medizinisches oder psychologisches Gutachten erforderlich sein, um zu beurteilen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages in der Lage war, seine Entscheidungen frei und unbeeinflusst zu treffen, § 2229 Abs. 4 BGB.
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