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  • · Nachricht · Testierverbot

    Wirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes?

    | Das OLG Frankfurt hatte sich u. a. mit der Frage zu beschäftigen, ob die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes (teil-)nichtig ist. |

     

    Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Testament aus dem Jahr 2021, neben weiteren Personen zum Miterben eingesetzt. Auf ihr Bitten hin hat der Arzt die Testierfähigkeit der Erblasserin auf dem Testament mit einem Vermerk bestätigt. Nach dem Tod der Erblasserin beantragten der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage dieses Testaments.

     

    Im Erbscheinsverfahren hatte einer der übrigen Miterben das Testament mit der Begründung angefochten, es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (BO-Ä) vor. Gemäß § 32 Abs. 1 BO-Ä ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten Geschenke oder andere Vorteile … sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Zudem sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen. Der Miterbe hatte seinerseits einen Erbscheinsantrag auf Grundlage eines vorangegangenen Testaments gestellt.