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  • · Fachbeitrag · Testierverbote

    Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des WTG Berlin

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, Münster

    | Immer wieder errichten Bewohner letztwillige Verfügungen zugunsten ihres Heimes bzw. anderer Wohnformen, in denen sie leben. Das KG hat aktuell eine Erbeinsetzung zugunsten einer Leiterin einer Pflegestation u. a. für unwirksam erachtet, weil es gegen das Zuwendungsverbot des § 12 Abs. 2 Wohnteilhabegesetz (WTG) Berlin verstößt. |

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E) war ledig und kinderlos. In ihrem ersten privatschriftlichen Testament bestimmte sie die Beteiligten zu 1) und 2) (befreundete Nachbarn) zu ihren Erben. Nach Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten, bei denen u. a. ein Hirninfarkt diagnostiziert wurde, erteilte die E den Nachbarn eine General- und Vertretungsvollmacht. Die E zog in die Pflegestation „D“ Hauskrankenpflege GmbH (D) und beauftragte diese mit allen anfallenden Leistungen, um sie zu betreuen, zu versorgen und zu pflegen. Die E widerrief in einem zweiten privatschriftlichen Testament alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen und setzte die Beteiligte zu 3) (A, Angestellte von D) als ihre Alleinerbin ein. Die A hatte die Pflegestation D gegründet und aufgebaut und das Unternehmen inzwischen auf ihre Tochter und ihren Schwiegersohn übertragen und war dort angestellt. Nach einem zweiten Hirninfarkt widerrief die E die den Nachbarn erteilte Vollmacht. Diese regten für die E eine Betreuung an. Noch bevor das Gericht einen vorläufigen Betreuer bestellt hat, errichtete die E ein drittes, notarielles, Testament erneut zugunsten der A.

     

    Die Nachbarn haben nach dem Tod der E einen Erbschein beantragt, der sie als Erben zu jeweils ein Halb ausweist. Die A hat beantragt, ihr einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen. Mit Beschluss hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des von den Nachbarn beantragten Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Zugleich hat es den Erbscheinsantrag der A zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der A ist nur teilweise erfolgreich (KG Berlin 12.1.18, 6 W 13/17, ZEV 18, 526, Abruf-Nr. 205559).