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  • · Fachbeitrag · Unbekannte Erben

    Nachlasspflegschaft bei Räumung einer Wohnung nicht auf Beendigung des Mietverhältnisses beschränkbar

    | Die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben kann bei anstehender Räumung der Mietwohnung nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beschränkt werden (OLG München 20.3.12, 31 Wx 81/12, n.v., Abruf-Nr. 121431 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einer Beschränkung des Wirkungskreises des Nachlasspflegers auf die Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter seinen Räumungsanspruch gem. § 546 BGB nicht geltend machen, wenn die Erben unbekannt sind.

    Damit eine Räumung im Fall der Überschuldung des Nachlasses nicht auf Staatskosten erfolgt, ist der Wirkungskreis des Nachlasspflegers so zu erweitern, dass dieser ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1980 BGB) einleiten oder die Dürftigkeitseinrede gem. §§ 1990, 1991 BGB erheben kann. Folge ist eine Abwicklung nach §§ 1990, 1991 BGB, sodass der Nachlass nach Erlangung eines Titels gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben ist (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rn. 590).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33565260