· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Anspruch auf Auskunft über den Nachlass gegen prozessunfähige Person: Fragen und Antworten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In erbrechtlichen Angelegenheiten kommt es immer wieder vor, dassErben zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verurteilt werden (vgl. §§ 260, 2314 Abs. 1 S. 1 BGB). Der BGH hat nun in einem Beschluss die umstrittene Frage geklärt, ob beim Scheitern der Zwangsvollstreckung gegen eine prozessunfähige Person als Schuldner gegen diesen bzw. seinen Anwalt Zwangshaft bzw. Zwangsgeld verhängt bzw. festgesetzt werden darf. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Schuldnerin (S) ist an Demenz erkrankt und unfähig, die geschuldete Auskunft über den Bestand eines Nachlasses zu erteilen. Sie hat ihrer Tochter und Rechtsanwalt R als Bevollmächtigten (B) Generalvollmacht erteilt. Hiernach waren beide zur gemeinsamen Vertretung berechtigt. Die Gläubiger G1 bis G3 ‒ Mitglieder einer Erbengemeinschaft ‒ beantragten beim LG zurErzwingung der Auskunftsverpflichtung gegen S ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft festzusetzen. Das LG wies den Antrag zurück. G1 bis G3 legten dagegen sofortige Beschwerde ein und beantragten diesmal, zur Erzwingung der Auskunftsverpflichtung gegen S und hilfsweise gegen B ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft festzusetzen.
Das OLG als Beschwerdegericht hat daraufhin gegen S zur Erfüllung der Verpflichtung ein Zwangsgeld i. H. v. 15.000 EUR festgesetzt. Der Zwangshaftantrag wurde hingegen zurückgewiesen. Mittels zugelassener Rechtsbeschwerde begehrt S die Zurückweisung der Zwangsmittelanträge. Der BGH (23.9.21, I ZB 20/21, Abruf-Nr. 226097) hat die Sache an das OLG zurückverwiesen, weil die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO erneut zu prüfen seien, insbesondere, ob eine vollstreckbare Teilausfertigung des Berufungsurteils vorliege.
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