· Fachbeitrag · Vermächtnis
Das Stückvermächtnis ‒ ein beliebtes Gestaltungsmittel in der Praxis
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Neben dem Geld- und dem Nießbrauchsvermächtnis ist auch das Stückvermächtnis (auch Sach- oder Gegenstandsvermächtnis genannt) in der Gestaltungspraxis sehr beliebt. Zu den (bestimmten) Gegenständen zählen bewegliche Sachen i. S. d. § 90 BGB oder auch unbewegliche Sachen (Immobilien), wie z. B. ein Pkw, Grundstück, Schmuck und alle sonstigen Gegenstände aber auch Rechte (die hier außer Betracht bleiben sollen). Der bestimmte Vermächtnisgegenstand ist dabei unentgeltlich zu übereignen. Der Beitrag zeigt Gestaltungsvarianten. |
1. Allgemeines
Werden Gegenstände vermacht, kommt es oft vor, dass sie beim Eintritt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass vorhanden sind und eine Erfüllung nicht mehr möglich ist. Ist dies der Fall, ist das Vermächtnis nach § 2169 Abs. 1 BGB grundsätzlich unwirksam. Es kann allerdings als Verschaffungsvermächtnis (§ 2270 BGB) wirksam bleiben, wenn der Gegenstand dem Bedachten auch für diesen Fall zugewendet sein soll, § 2169 Abs. 1 BGB. Gehört der vermachte Gegenstand nur teilweise zum Nachlass, beschränkt sich die Unwirksamkeit des Vermächtnisses nach § 2085 BGB auf den nicht im Nachlass vorhandenen Teil. Steht der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls im Eigentum eines Dritten und hat aber der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch den Besitz inne, ist zumindest der Besitz an der Sache vermacht (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2169 Rn. 6). Befindet sich die Sache selbst zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht im Nachlass und hat der Erblasser einen Anspruch auf Übereignung desselben gegenüber dem Dritten, gilt der Anspruch auf Übereignung als vermacht, § 2169 BGB (Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 7).
2. Beispiele für Stückvermächtnisse
a) Vermächtnis betreffend einen Kunstgegenstand
Beabsichtigt der Erblasser eine bewegliche Sache einem Dritten im Wege des Vermächtnisses zuzuwenden, kann wie folgt formuliert werden:
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