· Fachbeitrag · Vermächtnis
So gestalten Sie ein Wahlvermächtnis
RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Vermächtnisnehmer von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Der Beitrag zeigt, wie Sie es gestalten können. |
1. Systematik
Das durch Anordnen des Wahlvermächtnisses (§ 2154 BGB) entstehende Schuldverhältnis ist eine Wahlschuld, für die §§ 262 bis 265 BGB greifen (Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2154 Rn. 1).
MERKE | Soll der Gegenstand des Vermächtnisses durch Los oder ein sonstiges Ereignis bestimmt werden, handelt es sich um ein bedingtes Vermächtnis, für das § 2154 BGB nicht gilt (Palandt/Weidlich, a.a.O.). Der Erblasser muss die Gegenstände, aus denen die Wahl getroffen werden soll, exakt bezeichnen. Ist der Gegenstand der Gattung nach bestimmt, ist zusätzlich § 2155 BGB anzuwenden. Gehört einer von mehreren der durch den Erblasser zur Wahl gestellten Gegenständen zur Zeit des Erbfalls nicht (mehr) zum Nachlass, ist in Bezug auf diesen Gegenstand das Vermächtnis nach § 2169 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn der Erblasser mit diesem Umstand gerechnet hat und auch für diesen Fall die Zuwendung wollte. Insoweit liegt ein Verschaffungsvermächtnis i. S. v. § 2170 BGB vor (Staudinger/Otte, BGB, 2013, § 2154 Rn. 7). |
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