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  • · Nachricht · Vermögensverzeichnis

    Umfassender gesetzlicher Auskunftsanspruch der minderjährigen Erbin

    |z Beerbt eine minderjährige Erbin E ihre verstorbene Mutter und verwaltet V, der Vater der E, das Erbe, kann E gegenüber V umfassende Auskunft über das verwaltete Vermögen beanspruchen (OLG Koblenz 6.12.13, 11 UF 451/13, Abruf-Nr. 134041 ). |

     

    In einem Beschwerdeverfahren hat das OLG über den von der inzwischen volljährigen E, die als Minderjährige ihre Mutter beerbte, geltend gemachten Auskunftsanspruch wie folgt entschieden:

     

    Gemäß § 1640 BGB haben die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, das das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu versichern. V hat diese ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. § 1640 BGB verpflichtet den Elternteil, alle Gegenstände aufzuführen, die zu dem erworbenen Vermögen gehören.

     

    MERKE |  Die Vermögensgegenstände sind so detailliert zu kennzeichnen, dass ihre Identität einwandfrei feststeht. Bei Forderungen müssen zum Beispiel außer dem Grund, dem Betrag und dem Rechtsgrund auch die Urkunden, durch welche diese Vermögensrechte nachgewiesen werden, angeben werden, z.B. Sparbücher, Versicherungspolicen, jeweils mit Konto- bzw. Vertragsnummer. Bei Haushaltsgegenständen genügt demgegenüber die Angabe des Gesamtwerts. Der Vorlage einer Einzelaufstellung bedarf es in der Regel nicht. Wertvolle Einzelgegenstände, zum Beispiel Kunstwerke, müssen jedoch einzeln verzeichnet werden. Schließlich müssen die Eltern auch den Wert der einzelnen Gegenstände angeben. Nicht zuzumuten ist es ihnen, insoweit Sachverständige zu befragen. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, Angaben zu den Passiva im Nachlass zu machen, wenngleich solche Angaben ratsam erscheinen.

     

     

    E steht gegenüber V auch ein Anspruch auf Rechnungslegung über die Verwaltung ihres Vermögens bis zu ihrer Volljährigkeit zu. Gemäß § 1698 Abs. 1 BGB haben die Eltern nach Beendigung der Vermögenssorge (aufgrund Eintritt der Volljährigkeit) ihrem Kind nämlich dessen Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft abzulegen.

    Quelle: ID 42471349