· Fachbeitrag · Versicherungen
Tod des Kunden eines Versicherungsmaklers: Das gilt für die Erben
von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G., Dortmund
| Mit dem Tod einer Person sind meist zahlreiche Lebensbereiche betroffen, die teils unterschiedliche (erb)rechtliche Betrachtungen erfordern ‒ so etwa, wenn ein Erblasser einen Versicherungsmakler beauftragt hatte, für ihn einzelne oder sämtliche seiner Versicherungsangelegenheiten zuregeln. Stirbt der Maklerkunde, stellt sich für die Erben die Frage, wer Vertragspartner bzw. Bevollmächtigter in Bezug auf den Maklervertrag/-auftrag bzw. die Maklervollmacht ist und welche Rechtsfolgen bzw. Optionen sich für die Erben ergeben. Dieser Beitrag erläutert Ihnen die Details. |
1. Rechtsbeziehungen
Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungsmakler und seinem Kunden sind ein Maklervertrag/-auftrag in der Regel in Kombination mit einer Maklervollmacht. Üblicherweise sind darin keine standardisierten oder gesonderten Regelungen enthalten für den Fall, dass der Kunde stirbt. Das ist auch nicht notwendig, denn das Gesetz ist eindeutig. Lediglich in Einzelfällen können gesonderte Regelungen hilfreich sein.
Wie ein Rechtsanwalt auch leistet ein Versicherungsmakler Dienste höherer Art. Laut BGH ist er zudem treuhänderischer Sachwalter des Kunden/Versicherungsnehmers, auch wenn er sein Vermittlungshonorar i. d. R. als Courtage für den Abschluss vom Versicherer bezieht (siehe hierzu das „Sachwalter-Urteil“ des BGH vom 22.5.85, Iva ZR 190/83).
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