· Fachbeitrag · Versicherungsverträge
Das passiert mit Versicherungen im Nachlass
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Im Nachlass gibt es Versicherungsverträge, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen (z. B. der Lebensversicherungsvertrag), während andere fortgelten oder in bestimmten Fristen gekündigt werden können. Der Beitrag erläutert, wie Sie mit solchen Verträgen umgehen müssen. |
1. Unfallversicherung
Bezüglich einer Unfallversicherung ist zu prüfen, ob der Vertrag die Versicherungsgesellschaft im Fall des Todes aufgrund eines Unfalls dazu verpflichtet, einen Kapitalbetrag zu bezahlen, Ziff. 2.6 AUB 2014. Ist das der Fall, ist zu klären, ob der Tod auf einem Unfall beruht.
Die Unfallversicherung weist Parallelen zur Lebensversicherung auf. Ist die Leistung eines Kapitalbetrags für den Todesfall vereinbart, gelten §§ 159 ff. VVG über die Bezugsberechtigung entsprechend. Der Erbe muss wie bei der Lebensversicherung prüfen, ob eine Versicherungsleistung in den Nachlass fällt oder nicht und ob sie im Fall eines bestehenden Bezugsrechts noch zum Nachlass gezogen werden kann. Stirbt der Versicherte (Erblasser), fällt auch hier das versicherte Interesse weg. Folge: Dem Versicherer steht die Prämie zu und das Versicherungsvertragsverhältnis erlischt mit dem Tod des Erblassers, § 80 Abs. 2 VVG.
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