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  • · Fachbeitrag · Vertragserben

    Beeinträchtigende Schenkung: Schenkung und Benachteiligungsabsicht gesondert feststellen

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Bei einem Anspruch gem. § 2287 BGB sind sowohl die Schenkung als auch die Benachteiligungsabsicht getrennt festzustellen. Bei der Prüfung, ob eine Schenkung vorliegt, sind ein Nießbrauchsrecht an einem übergebenen Grundstück, eine Pflegeverpflichtung und ein vertragliches Rücktrittsrecht zu bewerten, so aktuell der BGH. |

    Sachverhalt

    Der Bruder (B) begehrt von seiner Schwester, (S) Zahlung wegen einer beeinträchtigenden Schenkung. Die Eltern der Parteien setzten sich durch ein Testament wechselseitig zu Erben sowie die Parteien zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden ein. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater der Parteien (Erblasser, E) sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf die S. Der E behielt sich daran ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie ein vertragliches Rücktrittsrecht vor. Ferner verpflichtete sich die S, den E „Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen“. Der E hatte bis kurz vor seinem Tod in dem Haus gewohnt, ohne pflegebedürftig geworden zu sein. Nach dessen Tod veräußerte die S das Grundstück. Das LG hat sie antragsgemäß verurteilt. Das KG hat ihre Berufung zurückgewiesen. Die Revision führt dazu, dass die Sache zurückverwiesen wird.

     

     

    • 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden.
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    • 2. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.