· Fachbeitrag · Vertragserben
Beeinträchtigende Schenkung: Schenkung und Benachteiligungsabsicht gesondert feststellen
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Bei einem Anspruch gem. § 2287 BGB sind sowohl die Schenkung als auch die Benachteiligungsabsicht getrennt festzustellen. Bei der Prüfung, ob eine Schenkung vorliegt, sind ein Nießbrauchsrecht an einem übergebenen Grundstück, eine Pflegeverpflichtung und ein vertragliches Rücktrittsrecht zu bewerten, so aktuell der BGH. |
Sachverhalt
Der Bruder (B) begehrt von seiner Schwester, (S) Zahlung wegen einer beeinträchtigenden Schenkung. Die Eltern der Parteien setzten sich durch ein Testament wechselseitig zu Erben sowie die Parteien zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden ein. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater der Parteien (Erblasser, E) sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf die S. Der E behielt sich daran ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie ein vertragliches Rücktrittsrecht vor. Ferner verpflichtete sich die S, den E „Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen“. Der E hatte bis kurz vor seinem Tod in dem Haus gewohnt, ohne pflegebedürftig geworden zu sein. Nach dessen Tod veräußerte die S das Grundstück. Das LG hat sie antragsgemäß verurteilt. Das KG hat ihre Berufung zurückgewiesen. Die Revision führt dazu, dass die Sache zurückverwiesen wird.
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