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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbfolge

    Einsetzung des Adoptivkindes als Schlusserben des Längstlebenden ist wechselbezüglich zur Einsetzung des Ehegatten als Vorerben

    | Die wechselseitige Einsetzung von Eheleuten als Vorerben und der jeweils eigenen Abkömmlinge als Nacherben ist regelmäßig bereits im Wege der Auslegung als Einsetzung der Nacherben zu Schlusserben des Längstlebenden zu verstehen. Dies gilt auch für die Erbeinsetzung des eigenen Adoptivkindes als Schlusserben des Längstlebenden, selbst wenn das Adoptivkind des einen zugleich das leibliche Kind des anderen Ehegatten ist (OLG Frankfurt/Main 12.3.12, 21 W 35/12, n.v, Abruf-Nr. 121430 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Ist im gemeinschaftlichen Testament keine klare und eindeutige Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen enthalten, muss die Wechselbezüglichkeit durch Auslegung des Testaments nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden. Methodisch ist es für die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vorrangig, den wirklichen übereinstimmenden Willen der Ehegatten zu ermitteln. Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist nur heranzuziehen, wenn der individuelle Wille der testierenden Ehegatten nicht zuverlässig festgestellt werden kann (OLG Hamm FamRZ 01, 1647).

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33564970