· Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft
Umgehung der §§ 2112, 2113 BGB durch eine transmortale Bevollmächtigung des Vorerben
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Der von dem Erblasser trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe kann auch den Nacherben wirksam vertreten, ohne den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 BGB unterworfen zu sein. Dies hat das OLG Stuttgart aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Die verstorbene, im Grundbuch als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes eingetragene Erblasserin (E) hatte ihren vier Kindern (K 1 bis 4) 2005 jeweils eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die ausdrücklich über den Tod hinaus fortwirken sollte. Die Kinder sind ausweislich eines Erbscheins jeweils nicht befreite Vorerben der E zu je ¼. Nacherben sind nach dem Ableben eines Vorerben die leiblichen Kinder des jeweiligen Vorerben. Sämtliche Nachlassgegenstände mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes stehen den Vorerben als Vorausvermächtnis zu. K4 hat auch im Namen der K1 bis 3 Grundbuchberichtigung dahin gehend beantragt, dass K1 bis 4 als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen werden. Gleichzeitig hat sie namens der Nacherben den Grundbesitz aus der Nacherbschaft freigegeben und die Löschung des Nacherbenvermerks im Wege der Grundbuchberichtigung bewilligt und beantragt.
Das Grundbuchamt hat dies mit einer Zwischenverfügung beanstandet, da Eintragungshindernisse bestünden. Die zulässige Beschwerde ist erfolgreich (OLG Stuttgart 29.5.19, 8 W 160/19, Abruf-Nr. 209647).
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