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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft

    Vorerbe unter der auflösenden Bedingung der Verfügung in bestimmter Weise

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Die letztwillige Verfügung: „Hiermit setze ich meine Tochter als meine Erbin ein, mit der Bedingung, dass sie meinem Sohn aus erster Ehe 3.000 DM ausbezahlt. Sie darf das Erbe nicht verkaufen und muss es bei ihrem Tode meinem Sohn, dessen Frau oder seinen Kindern überlassen“ kann dahin ausgelegt werden, dass die Erblasserin nach ihrem hypothetischen Willen ihre Tochter - nur - als Vorerbin eingesetzt hat unter der auflösenden Bedingung, dass diese von einer der genannten Personen - egal in welcher Zusammensetzung - beerbt wird (OLG Düsseldorf 20.2.14, I-3 Wx 146/13, ZEV 14, 218 (LS.), Abruf-Nr. 141279).

     

    Sachverhalt

    Aus der ersten Ehe der Erblasserin (E) ging ein Sohn (S) hervor. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seine Kinder. Aus der zweiten Ehe ging eine Tochter (T)hervor. Mit ihrem zweiten Ehemann hatte E im gemeinschaftlichen Testament bestimmt, dass der Überlebende die alleinige Verfügungsgewalt über ihr gesamtes Eigentum haben solle. Ein von der E später errichtetes Testament lautet wie im Leitsatz angegeben. Nach dem Tod der E erteilte das AG der T einen Erbschein, wonach diese Vorerbin nach der E geworden ist mit dem Zusatz: „Nacherbfolge tritt bei ihrem Tode ein, aber nur, wenn die Vorerbin nicht von S, dessen Ehefrau oder deren Kindern, gleichgültig, in welcher Zusammensetzung - beerbt wird. Nacherben sind dann die gesetzlichen Erben der E.“

     

    T errichtete zwei notarielle Testamente. Im ersten setzte sie die Beteiligte zu 1) zu ihrer Erbin ein. Zugleich vermachte sie ihrem Lebensgefährten (L) ihren Hausrat und ihr übriges Vermögen, soweit sie es nicht von E geerbt hat. Später bestätigte sie die Erbeinsetzung und hob die Vermächtnisanordnung zugunsten des zwischenzeitlich verstorbenen L auf. Nach dem Tod der T nahm die Beteiligte zu 1) das Erbe an.

     

    Die Beteiligte zu 2) hat erfolglos beantragt, den der T erteilten Erbschein einzuziehen und einen solchen zu erteilen, wonach E von den Beteiligten zu 1) und 2) beerbt worden ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen. E ist von der T beerbt worden. Der damalige Nachlassrichter hat das Testament zu Recht dahin ausgelegt, dass die Nacherbfolge (nur) bedingt für den Fall angeordnet wurde, dass T weder von ihrem Bruder, ihrer Schwägerin oder ihren Nichten, egal in welcher Zusammensetzung, beerbt wird.

     

    E wollte gewährleisten, dass die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verwitwete und kinderlose T auch nach ihrem Tod im Haus würde wohnen können. E wollte sicherstellen, dass das Haus nach dem Tod der T in der Familie des S bleibt, der eigene Kinder hatte. E hätte daher die T als Vorerbin und S als Nacherben und die übrigen Personen als Ersatznacherben einsetzen können. Das hat sie entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) aber nicht getan. Sie wollte es der T überlassen, wem der von der E genannten Personen sie das Erbe überlassen wollte. Dies ergibt sich aus der Formulierung, T dürfe das Erbe nicht verkaufen und müsse es nach ihrem eigenen Tod ihrem Bruder, dessen Ehefrau oder deren Kindern überlassen.

     

    Nach der h.M. ist die Einsetzung von Nacherben unter der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Potestativbedingung, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung über seinen eigenen Nachlass trifft, zulässig (MüKo/Leipold, BGB, 6. Aufl., § 2065, Rn. 16). Da die Bedingung, dass T in bestimmter Weise beerbt wird, erst bei deren Tod eintrat, unterlag sie bis dahin den Beschränkungen des Vorerben. Auf diese Weise wird auch der Wille der E verwirklicht, T dürfte das Erbe nicht verkaufen.

     

    Der Nachlassrichter hat daher zu Recht das Testament geltungserhaltend, § 2084 BGB, dahingehend ausgelegt, dass E nach ihrem hypothetischen Willen die T - nur - als Vorerbin eingesetzt hat unter der auflösenden Bedingung, dass diese von einer der genannten Personen - egal in welcher Zusammensetzung - beerbt wird. Diese Auslegung lässt sich mit § 2065 BGB vereinbaren und führt hinsichtlich des Vermögens der E zum gleichen Ergebnis.

     

    Praxishinweis

    Gegen § 2065 BGB würde aber die wohl der E vorgeschwebte Konstruktion verstoßen, T den Nacherben wählen zu lassen. § 2065 Abs. 2 BGB, nach dem der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen soll, gilt aber nicht in allen Fallgestaltungen:

     

    Übersicht / Ausnahmen von § 2065 BGB

    • § 2151 BGB erlaubt dem Erblasser, mehrere Personen als Vermächtnisnehmer zu benennen und die Auswahl dem Beschwerten oder einem Dritten zu überlassen.

     

    • Durch eine Vermächtnislösung kann § 2065 Abs. 2 BGB umgangen werden (vgl. Mayer, ZEV 95, 247).

     

    • Beim Zweckvermächtnis kann der Erblasser die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten übertragen, § 2156 BGB.

     

    • Auch bei einer Auflage, deren Zweck der Erblasser bestimmt hat, kann die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen werden, § 2193 BGB.

     

    • Der Erblasser kann die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten (§ 2198 BGB) oder dem Nachlassgericht (§ 2200 BGB) zuweisen.

     

    • Die Auseinandersetzung unter Miterben kann der Erblasser dem billigen Ermessen eines Dritten übertragen, § 2048 S. 2 und 3 BGB.
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 93 | ID 42654525