· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
§ 1371 Abs. 1 BGB ist rein güterrechtlich zu qualifizieren
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist i.S. der Art. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren (BGH 13.5.15, IV ZB 30/14, Abruf-Nr. 177237). |
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1 (Sohn der Erblasserin, S) hat beim Nachlassgericht beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Miterben zu 3/4 und den Beteiligten zu 2 (Ehemann der Erblasserin, M) als Miterben zu 1/4 des im Inland belegenen Nachlasses der Erblasserin E nach griechischem Recht ausweist. Die E hinterließ keine letztwillige Verfügung. Sie war, wie ihr Mann, griechische Staatsangehörige. In einer notariellen Kaufvertragsurkunde über zwei Eigentumswohnungen wählten die E und M „mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts“. Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Beschwerdegericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich erfolglos die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des S, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Dem S ist der von ihm begehrte Erbschein nicht zu erteilen. Den Verweis des Art. 25 Abs. 1 EGBGB nimmt das griechische Kollisionsrecht gem. Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) an. Selbst wenn das Beschwerdegericht griechisches Recht anwenden und zu dem Ergebnis gelangen würde, dass es an der Erbberechtigung des M fehlte, hätte die Beschwerde des S keinen Erfolg. Denn sie ist auf einen Erbschein gerichtet, der ein Erbrecht des M von 1/4 bezeugen soll (zur Bindung an den Erbscheinsantrag vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 352 Rn. 133). Seinen ursprünglich auf einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein gerichteten Antrag hat der S nicht weiter verfolgt, nachdem das Nachlassgericht diesen Erbschein eingezogen hat.
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