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  • · Nachricht · Zuständigkeit

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei Heimpflege im Ausland

    | Das OLG Karlsruhe (22.7.24, 14 W 50/24 Wx, Abruf-Nr. 243256 ) hatte die Frage zu entscheiden, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.12 (EuErbVO) gegeben ist (Art. 4 EuErbVO, § 343 Abs. 2 FamFG, § 47 Nr. 2 IntErbRVG). |

     

    Der Erblasser, ein deutscher Staatsangehöriger, ist im Jahr 2023 in einem Pflegeheim in Polen verstorben. Zuvor lebte er mit seiner (zweiten) Ehefrau sowie in verschiedenen Pflegeheimen in Deutschland. Er verstarb kinderlos. Anfang 2022 machte sich bei ihm eine zunehmende Demenz bemerkbar, die ihn zum Pflegefall machte. Seit April 2023 lebte er in einem Pflegeheim in Polen. Dort hatte er kein Vermögen, er sprach kein polnisch und hatte familiäre sowie soziale Verbindungen allein nach Deutschland. Er wurde gegen bzw. ohne seinen Willen in dem Pflegeheim in Polen untergebracht. Nach dem Tod des Erblassers stellte seine Ehefrau einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins beim Nachlassgericht des AG Singen. Dies hat den Antrag mangels internationaler Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das AG Singen nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

     

    Das OLG Karlsruhe hat den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und die Sache an das AG Singen zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei, weil der Erblasser seinen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe.