· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
BGH äußert sich zu wichtigen Rechtsfragen imZusammenhang mit dem Tod eines Mieters
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH musste sich in einer Entscheidung gleich mit mehreren Fragen des Vollstreckungsrechts und des BGB befassen, die im Zusammenhang mit dem Tod eines Mieters und einer anschließend betriebenen Räumungsvollstreckung stehen (BGH 30.4.20, I ZB 61/19, Abruf-Nr. 216722 ). |
Im Streitfall betrieben die Gläubiger als ehemalige Vermieter die Räumungsvollstreckung aus einem VU, mit dem der zuvor verstorbene Schuldner S1 und der Schuldner S2 als Gesamtschuldner zur Räumung verurteilt worden waren. Der Gerichtsvollzieher hat nach dem Tod des S1 die weitere Vollstreckung abgelehnt. Der Amtsrichter half einer dagegen gerichteten Erinnerung nicht ab, weil für die Vollstreckung der Räumung ein auf die Erbengemeinschaft umgeschriebener Titel erforderlich sei. Die Gläubiger haben gegen die zurückgewiesene Erinnerung sofortige Beschwerde eingelegt, die die Beschwerdekammer zugelassen hat. Der BGH hob diese Entscheidung des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Der BGH hat sich dabei u. a. zu folgenden Fragen geäußert:
1. Muss im Rahmen einer Räumungsvollstreckung gegen mehrere verurteilte Gesamtschuldner, von denen einer zuvor verstirbt, der Vollstreckungstitel gegen die Erben umgeschrieben werden?
Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Erben als Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.
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