· Fachbeitrag · Bedürftigentestament
Bedürftige Abkömmlinge: Besonderheiten der Testamentsgestaltung beachten!
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Ähnlich wie Eltern eines behinderten Kindes stehen Erblasser, die ein Kind bedenken wollen, das Arbeitslosengeld (ALG) II bezieht, bei der Testamentsgestaltung vor besonderen Herausforderungen: Zum verwertbaren Einkommen und Vermögen nach §§ 11, 12 SGB II zählen auch die Substanz und der Ertrag einer Erbschaft ( LSG Baden-Württemberg 9.10.07, L 7 AS 3528/07, ZEV 08, 147). Denn im Sozialhilferecht gilt der Nachranggrundsatz. Der Beitrag befasst sich praxisnah mit dem Problem und gibt Ihnen eine Musterformulierung an die Hand, mit der Sie diese Herausforderungen meistern. |
1. Definition und Folgen der Leistungsberechtigung (SGB II)
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur hilfebedürftige Personen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Die Person darf die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, etwa Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten. Während die Behinderung im Regelfall lebenslange Abhängigkeit von Sozialleistungen bedeutet, ist der Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende meist vorübergehend.
2. Zentrale Bedeutung der Person des TV
Der Person des Testamentsvollstreckers (TV) kommt zentrale Bedeutung für das Erreichen des wirtschaftlichen Erfolgs von Behinderten- und Bedürftigentestament zu. Wegen seiner vom Erben unabhängigen Rechtsstellung muss der TV das uneingeschränkte Vertrauen des Erblassers genießen. Auch der Erbe wird durch die Verwaltungstestamentsvollstreckung ganz erheblich in seiner freizügigen Lebensgestaltung beschnitten. Daher muss ein rechtlich zulässiger Weg gesucht werden, dem Erben größtmöglichen Einfluss auf die Wahl der Person des TV zu verschaffen.
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