· Fachbeitrag · Der Praktische Fall
So wichtig ist es, zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis zu unterscheiden
von RA Verena Finkenberger, Rottendorf
| Gestaltet der Berater letztwillige Verfügungen, muss er mit seinem Mandanten besprechen, ob es sinnvoller ist, eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) einzusetzen. Der Beitrag zeigt anhand eines praktischen Falls deren Vor- und Nachteile. |
1. Erbschaftsteuerliche Behandlung
Bei allen erbrechtlichen Gestaltungen ist immer auch das Steuerrecht zu beachten.
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Erblasser E setzt anwaltlich beraten seine beiden Schwestern A und B als Miterben zu je 50 % ein. A soll - so wörtlich: „im Rahmen der Teilungsanordnung“ - einen Teil des Grundvermögens von E erhalten, B ebenfalls. Der Wert der Grundstücke, die A zugehen sollen, ist höher als der Wert der Grundstücke, die B erhalten soll.
In der Erbschaftsteuererklärung möchte A nur 50 % der Erbschaft versteuern. Das Finanzamt setzt die Erbschaftsteuer auch antragsgemäß fest. Im Einspruchsverfahren beruft sich B darauf, dass A mehr erhalten hat und somit auch mehr versteuern muss als B. B fragt, ob sie gegen A einen Ausgleichsanspruch hat. |
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