· Fachbeitrag · Eigenhändigkeit
Testament: Kombination aus handschriftlichen Worten und Pfeildiagramm unzulässig
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Ein Pfeildiagramm erfüllt die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht (OLG Frankfurt 11.2.13, 20 W 542/11, ZEV 13, 334, Abruf-Nr. 131982). |
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1) F ist die Ehefrau des Erblassers E. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind entfernte Verwandte des E. F hat mit notariellem Erbscheinsantrag die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des E aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. Dagegen haben die Beteiligten zu 2) und 3) Einwendungen erhoben. Sie beziehen sich auf ein Schriftstück des E vom 7.3.07, das eindeutig als Testament zu werten sei. Das Schriftstück ist eine Kombination aus handschriftlichen Worten und einem Pfeildiagramm.
Das Nachlassgericht hat ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt, wonach E mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Autor des Testaments ist. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der F zurückgewiesen. Aufgrund des Gutachtens stehe fest, dass es sich bei dem Schriftstück vom 7.3.07 um eine eigenhändige Erklärung des E handele. Diese entspreche auch der Formvorschrift des § 2247 BGB. Daher gelte nicht die gesetzliche Erbfolge, und der Antrag der F sei zurückzuweisen. F wendet sich mit einer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss.
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