· Fachbeitrag · Gemeinnützig vererben
Vererben an (gemeinnützige) Organisationen:Klären Sie mindestens 5 Punkte mit Mandanten
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| In Deutschland sollen nach einer Studie des Deutschen Instituts fürAltersvorsorge bis 2024 rund 3,1 Billionen Euro vererbt werden. Bereits ein Drittel der Deutschen ab 50 Jahren würde mit dem Erbe auch einen guten Zweck unterstützen, bei Kinderlosen sogar mehr als die Hälfte. Zu diesen Ergebnissen kam die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen einer repräsentativen Umfrage. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Aspekte bei einem entsprechenden Mandantenwunsch zusammen. |
1. Die richtige letztwillige Verfügung
Von der gesetzlichen Erbfolge muss durch Testament oder Erbvertrag zugunsten der Organisation abgewichen werden. Beispielhaft könnte ein einfaches Testament zugunsten eines e. V. als Alleinerbe wie folgt lauten:
Musterformulierung / Testament |
Testament
Ich, [Vor- und Nachname], geboren am [Datum] in [Geburtsort], zurzeit wohnhaft in [Adresse], bestimme hiermit, dass der XYZ e. V. [Adresse] mein Alleinerbe sein soll.
Vorsorglich widerrufe ich alle Verfügungen von Todes wegen, die ich bishererrichtet habe.
[Ort, Datum]
[eigenhändige Unterschrift] |
Beachten Sie | Natürlich können im Einzelfall auch komplexere letztwillige Verfügungen notwendig sein. So könnte der Erblasser einen testamentarischen Erben auch mit einem Vermächtnis zugunsten einer gemeinnützigen Organisation beschweren. Insoweit muss der Erblasser jedoch das Pflichtteilsrecht für den Fall im Blick behalten, dass ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis (in welcher Höhe auch immer) beschwert ist, die Erbschaft ausschlägt und den ihm zustehenden Pflichtteil fordert. Dieser Aspekt ist auch deshalb wichtig, weil der juristische Laie mit den Begriffen „Erbe“ und „Vermächtnisnehmer“ häufig ein bestimmtes Rangverhältnis dergestalt verbindet, dass der Erbe mehr als der Vermächtnisnehmer erhält.
2. Das Gespräch mit den Angehörigen suchen
Der Erblasser sollte mit Pflichtteilsberechtigten rechtzeitig über seine Absichten sprechen. Ziel muss es sein, eine für alle Beteiligten akzeptableLösung zu finden, um die spätere Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und ggf. gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der beste Weg ist es, mit den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, häufig gegen Zahlung eines Geldbetrages, zu schließen. Allerdings kann der Erblasser dieses Ziel nur im Einverständnis mit den Pflichtteilsberechtigten erreichen.
Beachten Sie | Der Verzichtsvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
3. Die passende Organisation finden
Um es gleich vorwegzunehmen: Ein Patentrezept gibt es nicht. Sicherlich ist es aber hilfreich, zunächst in aller Ruhe darüber nachzudenken, was im Leben wichtig war ‒ und was folglich in Zukunft unterstützt werden soll.
Auf jeden Fall sollte geprüft werden, ob die jeweilige Organisation transparent arbeitet und das Geld gewissenhaft einsetzt. Eine vertiefte Beschäftigung mit der Organisation, zum Beispiel mit dem Jahresbericht, sollteSicherheit geben, ob das Erbe in gute Hände gelangt. Auch ein persönliches Gespräch ist erstrebenswert, weil es weitere Erkenntnisse über den künftigen Erben vermitteln kann.
Bei Erbschaften und Schenkungen sind Organisationen, die das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt hat, von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
4. Bestattung und Grabpflege
Für alle, die keine Angehörigen haben, ist dieser Punkt im Regelfall sehr wichtig: Als Erbe kümmert sich die gemeinnützige Organisation nach vorhergehender Absprache auch um die Wohnungsauflösung, die Bestattung sowie die Grabpflege, ganz nach den individuellen Wünschen.
5. Alternativen zum Testament: Schenken oder stiften
Teile des Vermögens kann man bereits zu Lebzeiten an eine gemeinnützige Organisation verschenken, die Organisation in seiner Lebensversicherung begünstigen oder verfügen, dass ein Kontoguthaben im Todesfall übertragen wird. Auch die Stiftung von Vermögen kann interessant sein.
Weiterführender Hinweis
- Einen ausführlichen Beitrag zur Stiftung von Vermögen lesen Sie demnächst in EE