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  • · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Stifterrente nur in angemessenem Rahmen möglich

    | Die Stiftung ist eine juristische Person, in der ein bestimmtes Vermögen rechtlich verselbstständigt wird, um dauerhaft einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu verfolgen. Im Vordergrund steht also die Gemeinnützigkeit der Stiftung, die auch der Grund für steuerrechtliche Vergünstigungen ist. Nach § 55 AO gilt der Grundsatz der Selbstlosigkeit. In Grenzen ist es jedoch auch einer Stiftung möglich, den Stifter und seine Angehörigen zu unterstützen. |

     

    So regelt § 58 Nr. 5 AO, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden darf, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Steuervergünstigungen bleiben in diesem Rahmen bestehen. Der Stifterwille kann durch die subsidiäre Ausnahmeregelung aber nicht immer verwirklicht werden. Sieht die Stiftungssatzung etwa im Falle des Vorversterbens des Stifters eine nicht unerhebliche Unterhaltsleistung an dessen Witwe vor, muss genau geprüft werden, ob die Witwe bedürftig ist. Dient die Unterhaltsleistung nicht dazu, ihren laufenden Lebensunterhalt zu decken, ist die vorgesehene Unterstützung der Witwe nicht vereinbar mit dem Gemeinnützigkeitsrecht.

    Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sollte also frühzeitig eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die Angehörigen vor ungewollten, nicht mehr abänderbaren Rechtsfolgen zu schützen (vgl. auch Bettenburg/ Hunnius ZStV 2012, 187ff.).

     

    Mehr Informationen zur Stifterrente lesen Sie unter http://www.stiften.de/stifter-abc/items/stifterrente.html.

    Quelle: ID 35649980