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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsverzicht

    Pflichtteilsverzicht bei Abwesenheit eines Beteiligten

    von Notar Wolfgang Grosser, Pfaffenhofen a.d. Ilm

    | Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts i. S. v. § 2346 Abs. 2 BGB unterliegt der Formvorschrift des § 2348 BGB und ist daher notariell zu beurkunden. Üblicherweise erfolgt die Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Beteiligter. Ist einer von ihnen jedoch beim Beurkundungstermin nicht persönlich anwesend, ist das Vorgehen abhängig von der Person des Abwesenden. |

    1. Abwesenheit des Verzichtenden

    Ist der Verzichtende bei der Beurkundung nicht persönlich anwesend, kann die Vereinbarung durch den Erblasser allein und vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verzichtenden erfolgen. Der Gesetzgeber hat hier keine weiteren rechtlichen Hürden aufgestellt, sodass mit der nachträglichen Zustimmung der Verzicht wirksam wird. Sowohl eine vorab erteilte Vollmacht wie auch die Genehmigung bedürfen nicht der Form des § 2348 BGB (Staudinger/Schotten, BGB, 16. Aufl., § 2348 Rn. 9 mit dem Hinweis, dass Abweichendes gilt bei einer unwiderruflichen Vollmacht).

     

    MERKE | Bei einem Handeln vorbehaltlich Genehmigung ist darauf zu achten, dass die Genehmigung bis zum Tod des Erblassers bei diesem zugegangen sein muss, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.