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  • · Fachbeitrag · Rechtswahl

    Die Rechtswahl nach der EUErbVO und wie sie ausgeübt werden kann ‒ Teil 1

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    | Dieser Beitrag erläutert das Institut der Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO und gibt eine Reihe von Musterformulierungen für die Praxis an die Hand, wie die Rechtswahl konkret bestimmt werden kann. |

    1. Allgemeines

    Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat mit der Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 21 EuErbVO) eine einheitliche Kollisionsnorm für das Erbstatut in der EU eingeführt. Die Rechtswahl ist in der Praxis ein wichtiges Instrument bei der Umsetzung einer sorgfältigen und wohl überlegten Nachlassplanung. Dies kann in denjenigen Fällen angezeigt sein, in denen ein Wohnsitzwechsel schon vorhersehbar oder die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall besonders schwierig ist. So können durch die Rechtswahl und Festlegung des anwendbaren Rechts unangenehme Überraschungen vermieden werden. Darüber hinaus kann die Planung insgesamt günstiger und einfacher sein, wenn kein ausländisches Recht berücksichtigt werden muss.

     

    Beachten Sie | Nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO sind vorrangig vor den autonomen Kollisionsnormen die erbrechtlichen Vorschriften in internationalenAbkommen zu beachten. Solche Abkommen bestehen für Deutschland mit dem Iran, der Türkei und mit den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Die EuErbVO findet keine Anwendung in Irland und Dänemark.