· Fachbeitrag · Rechtswahl
Die Rechtswahl nach der EUErbVO und wie sie ausgeübt werden kann ‒ Teil 2
| Der erste Teil des Beitrages in der letzten Ausgabe befasste sich mit Möglichkeiten der Rechtswahl und entsprechenden Erklärungen. Der zweite Teil widmet sich der Rechtswahl im Rahmen gemeinschaftlicher Verfügungen. |
5. Gemeinschaftliche Verfügungen von Todes wegen
a) Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB
Die Wirksamkeit und die Bindungswirkungen einer Verfügung von Todes wegen in der Form des Erbvertrages unterliegen dem Errichtungsstatut (Art. 25 Abs. 1 EuErbVO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- dem einseitig verfügenden Erbvertrag und
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