· Fachbeitrag · Testament
Grenzen der Amtsermittlung
| Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten (OLG Düsseldorf 19.7.13, 3 Wx 105/13, FGPrax 14, 31, Abruf-Nr. 133446 ). |
PRAXISHINWEIS | Ein Schriftsachverständigengutachten ist insbesondere nicht erforderlich, wenn sich das Gericht aufgrund von Zeugenaussagen die Überzeugung bildet, dass es sich um ein echtes Testament handelt (BayObLG FamRZ 95, 1523 = ZEV 94, 369). |
Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 55 | ID 42577088