· Fachbeitrag · Testamentsgestaltung
Stolperfallen und Praxishinweise zur Beratung bei der Testamentsgestaltung
von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München
| Die Überprüfung einer bestehenden letztwilligen Verfügung von Todes wegen, respektive die Neugestaltung einer solchen, gehört zum Tagesgeschäft im Erbrecht. Eine Mehrzahl der Praxisfälle legt aber nahe, dass im Rahmen einer solchen Beratung immer wiederkehrende Fragestellungen zu klären sind. Sind diese Gesichtspunkte nicht geklärt, ist die Fehlerhaftigkeit der Beratung vorprogrammiert. Ich schildere Ihnen in einer losen Serie meine Anregungen im Rahmen kleiner echter Fälle. |
Fall 1: Die übersehene Enterbung
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In einer notariellen Urkunde haben Eltern gemeinsam mit zwei Kindern und weiterer Verwandtschaft eine umfassende Vermögensnachfolge geregelt, in Bezug auf Privat- und Betriebsvermögen, verbunden mit zahlreichen Nießbrauch- und Rentenrechten, eingebettet in eine Kombination aus Ehe- und Erbverträgen. Der beteiligte Sohn hat die Notarurkunde mit unterzeichnet und in einer über 30-seitigen Urkunde einen kleinen Absatz akzeptiert: seine eigene erbvertragliche Regelung die besagt, dass er seine eigenen Abkömmlinge als Erben einsetzt und die Ehefrau von der Erbfolge ausschließt. 30 Jahre später sitzt der Sohn mit Ehefrau und den eigenen Kindern im Beratungstermin. Die Familie ist der Auffassung, dass ein Testament nicht notwendig ist, da die gesetzliche Erbfolge ausreichend ist. |
In dieser Konstellation übersieht die Familie, dass der Ehemann (als Sohn der vormaligen Übergeber) bereits letztwillig verfügt hat. Vor 30 Jahren. Ohne dass er Erinnerung hieran hat. Es würde die gesetzliche Erbfolge demnach nicht greifen und die Ehefrau wäre auf den Pflichtteil gesetzt, mit entsprechend negativen wirtschaftlichen und ggf. steuerlichen Folgen. Bitte prüfen Sie immer, ob es alte letztwillige Verfügungen gibt, die einen Familienteil enterben und ggf. sogar Bindungswirkung entfalten.
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