· Fachbeitrag · Vermächtnis
Pflegevergütungsvermächtnis ‒ ein probates Vergütungsinstrument des Erblassers
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| In einer Zeit, in der das durchschnittliche Lebensalter steigt und immer mehr Personen im Alter pflegebedürftig werden, werden Pflegeleistungen oft durch nahe Angehörige oder auch Freunde erbracht. Dabei wird zu Lebzeiten oft ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ vermieden, die Pflegeleistungen bereits gelegentlich der Erbringung zu vergüten, etwa im Rahmen eines Dienstvertragsverhältnisses. Der Beitrag zeigt, wie der Erblasser Streit über das Ob und die Höhe einer Vergütung für Pflegeleistungen vermeiden kann. |
1. Entlohnung aus dem Nachlass
Oft ist es für den Erblasser nicht absehbar, ob und wann er pflegebedürftig wird. Jedenfalls stellt sich nach Eintritt des Erbfalls häufig die Frage, ob und in welcher Höhe der Pflegeperson eine Vergütung für die erbrachten Pflegeleistungen zusteht. Eine Ausgleichung nach § 2057a BGB findet allein unter den erbenden Abkömmlingen des Erblassers statt, d. h. es müssen mehrere Abkömmlinge als gesetzliche Erben (§ 1924 BGB) erben. Die Vorschrift begünstigt keinen „außenstehenden“ Personenkreis. Das Pflegevergütungsvermächtnis stellt sich als probates Gestaltungsmittel für den Erblasser dar, der Pflegeperson eine Vergütung aus dem Nachlass zukommen zu lassen gleich ob der Pflegefall bereits eingetreten ist oder in der Zukunft liegt. So können Streitigkeiten über das Ob und die Höhe einer Vergütung für Pflegeleistungen vermieden werden.
2. Gestaltung des Pflegevergütungsvermächtnisses
Für die Gestaltung des Pflegevergütungsvermächtnisses ist danach zu differenzieren, ob der Erblasser bereits gepflegt wird oder ob er insoweit vorausschauend gestalten möchte.
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