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  • · Nachricht · Vorweggenommene Erbfolge

    Verfügungsverbote in Übergabeverträgen können sittenwidrig sein

    | Schuldrechtliche Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. In Übergabeverträgen vereinbarte Unterlassungspflichten können jedoch nach § 138 S. 1 BGB unwirksam sein. Sie sind nichtig, wenn dem Übernehmer jegliche Veräußerung oder Belastung des übertragenen Grundbesitzes strikt untersagt ist und er von dem Übergeber auch nicht die Zustimmung zu einer mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden Verfügung verlangen kann ( BGH, 6.7.12, V ZR 122/11 ). |

     

    Mit notariellem Vertrag vom 11. April 1980 übertrug die im Jahre 2007 verstorbene Mutter der Parteien ihren Miteigentumsanteil des zu einem Gut gehörenden Grundbesitzes im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Beklagten.

     

    In dem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte dazu, die Grundstücke während eines Zeitraums von 35 Jahren, hilfsweise von 30 Jahren - mit Ausnahme einer Übertragung an leibliche, eheliche Abkömmlinge - nicht zu veräußern. Der Verstoß gegen das Veräußerungsverbot sollte den Rückfall der betroffenen Ländereien an den Veräußerer zur Folge haben. Das Veräußerungsverbot sollte nach dem Tod der Veräußerin fortbestehen und danach der Rückfallanspruch dem Kläger zustehen. Der Anspruch auf Rückübertragung sollte auch bei Eingriffen Dritter, wie Pfändungen, ebenso bei Verpfändungen wirksam werden. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurden die betroffenen Grundstücke mit Vormerkungen belastet.

     

    Nach Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf drei Grundstücken hat der Kläger von dem Beklagten die Rückauflassung eines dieser Grundstücke verlangt. Mit der Widerklage verlangt der Beklagte von dem Kläger, die Löschung der auf den anderen Grundstücken des Guts eingetragenen Vormerkungen zu bewilligen. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und die Widerklage durch Schlussurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Widerklage - unter Zurückweisung des Löschungsanspruchs für die zwei weiteren mit Zwangssicherungshypotheken belasteten Grundstücke - stattgegeben.

    Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Kläger auch im Übrigen die Abweisung der Widerklage erreichen.

     

    Der BGH hob das Urteil des OLG Frankfurt insoweit auf, als zu Gunsten des Beklagten entschieden wurde. In diesem Umfang wies der BGH die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

     

    Den Volltext lesen Sie unter http://openjur.de/u/440414.html.

    In einer der nächsten Ausgaben von Erbrecht Effektiv wird das Urteil besprochen.

    Quelle: ID 35837590