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  • · Nachricht · Wirksamkeit eines Testaments

    Bedachter muss eindeutig bestimmt sein

    | Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Er darf im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht in der Weise unvollständig äußern, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen ( OLG München 22.5.13, 31 Wx 55/13 ). |

     

    Der Erblasser war nicht verheiratet und kinderlos. Die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5 sind seine Brüder. Der Beteiligte zu 1, 6, 7 und 8 sind seine Neffen bzw. Nichten. Die Beteiligte zu 9 war seit etwa 20 Jahren seine Lebensgefährtin.

     

    Es lagen zwei Testamente des Erblassers vor. Das letzte verfasste Testament lautete wie folgt: „Testament H. S. (= Beteiligte zu 9) soll 2000 EUR erhalten. Das S.- Kloster in A. bekommt 3000 EUR. H. (= Beteiligter zu 1) bekommt die Fotosachen und meinem Anhänger. P. (= Beteiligte zu 6) soll das Geschirr und die Betonmaschine bekomen. S. (= Beteiligter zu 7) bekommt meine Schieausrüstung. Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen wer sich bis zu meinem Tode um mich kümert. Sollte das nicht der Fall sein soll alles das S.- Kloster erhalten. (Ort, Datum, Unterschrift) „

     

    Die Beteiligten zu 1 und 9 beantragten aufgrund des Testaments jeweils einen Teilerbschein zu je 1/2. Zwischen den Beteiligten war streitig, wer in welchem Umfang sich um den Erblasser „gekümmert“ hatte. Das Nachlassgericht führte zwei umfangreiche Anhörungstermine durch. Es kam zu dem Schluss, dass die Beteiligten zu 1 und 9 das von dem Erblasser aufgestellte Kriterium in Bezug auf die Zuwendung des Hauses erfüllt haben, und stellte mit Beschluss die Tatsachen für die Erteilung der beantragten Teilerbscheine fest. Der Beteiligte zu 1 wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Berücksichtigung der Beteiligten zu 9 als Miterbin. Die Beteiligte zu 6 ist der Auffassung, sie sei Miterbin.

     

    Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 6 sind zulässig und führen zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die vom Erblasser gewählte Formulierung ist zu unbestimmt. Der Erblasser hat die Person des Bedachten nicht ausdrücklich bestimmt. Mit der Unwirksamkeit des letzten Testaments bestimmte sich die Erbfolge nach dem vorigen Testament.

    Quelle: ID 42214059