· Fachbeitrag · Anrechnung von Zuwendungen
Tücken bei der Anrechnung auf den Pflichtteil
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten etwas zugewandt und bestimmt, dass dieser sich das Zugewandte auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss (§ 2315 BGB), ergeben sich oft praktische Probleme. Der Beitrag erläutert, worauf Sie dabei achten müssen. |
1. Systematische Einordnung
§ 2315 BGB befasst sich wie § 2316 BGB und die §§ 2325 ff. BGB damit, wie sich Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auswirken. Diese Bestimmungen durchbrechen das Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 BGB: Um den Pflichtteil zu berechnen, ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen. Allerdings kann der Bewertungsstichtag auch abweichend von § 2315 Abs. 2 S. 2 BGB auf den Zeitpunkt des Erbfalls verlegt werden (OLG Nürnberg ZEV 06, 361). § 2315 BGB verfolgt ‒ ebenso wie § 2316 BGB ‒ den Zweck, auszuschließen, dass der Pflichtteilsberechtigte doppelt am Vermögen des Erblassers beteiligt wird (zu § 2316 BGB vgl. EE 16, 96).
2. Voraussetzungen der Anrechnung, § 2315 Abs. 1 BGB
Bei § 2315 BGB ist Folgendes zu beachten:
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