· Fachbeitrag · Ausgleichungspflicht
Ausgleichungspflichtteilsanspruch: Das müssen Sie wissen
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Berechnen Sie den Pflichtteil eines Abkömmlings, ist § 2316 BGB zu beachten, wenn ein Abkömmling z. B. eine Zuwendung des Erblassers ausgleichen muss. Der Beitrag zeigt, wie Sie den Pflichtteil richtig berechnen. |
1. Gegenstand des Ausgleichungsanspruchs
§ 2316 BGB regelt, wie sich die §§ 2050 bis 2056 BGB über die Ausgleichung unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge auswirken, wenn der Pflichtteil eines Abkömmlings berechnet wird. § 2316 Abs. 1 BGB wirkt sogar zulasten des enterbten Pflichtteilsberechtigten, wenn er Zuwendungen empfangen hat (§ 2050 BGB) oder andere Pflichtteilsberechtigte wegen Leistungen gem. § 2057a BGB Ausgleichung beanspruchen können (BGH NJW 93, 1197 = FamRZ 93, 535). Die Ausgleichung erhöht nicht die Pflichtteilslast des Erben, sondern führt i. d. R. dazu, dass die Pflichtteilslast umverteilt oder verschoben wird.
2. Voraussetzungen des Ausgleichungsanspruchs
Der Ausgleichungsanspruch setzt Folgendes voraus:
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