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  • · Fachbeitrag · Auskunftsanspruch

    Keine Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Der Alleinerbe hat gegen den seine Ansprüche geltend machenden Pflichtteilsberechtigten keinen Auskunftsanspruch über die Höhe der vorausempfangenen lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin (OLG München 21.3.13, 14 U 3585/12, ZEV 13, 454, Abruf-Nr. 132726, nicht rechtskräftig).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind Brüder und streiten um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod ihrer Mutter, Erblasserin E, im Jahr 2009. Der Beklagte B ist testamentarischer Alleinerbe. Zugunsten des Klägers K, der auf seine Pflichtteilsansprüche nicht verzichtet hat, beinhaltet das Testament ein Vermächtnis. Im Streit stehen insbesondere lebzeitige Zuwendungen, deren Ausgleichspflicht und der pflichtteilsrelevante Nachlasswert. Ein dritter Abkömmling der E ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Das LG hat die auf Auszahlung des Vermächtnisses gerichtete Klage wegen begründeter Aufrechnung mit einem Gegenanspruch rechtskräftig abgewiesen und die Widerklage auf Auskunft durch Teilurteil zugesprochen. B hatte unter anderem beantragt, K zu verurteilen, dem B Auskunft über sämtliche Zuwendungen, die K von E erhalten hat, zu erteilen. Mit der Berufung wendet sich K nur gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung analog § 2057 BGB. Die Berufung des K ist in der Sache erfolgreich gewesen. Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig, da die Revision zum BGH zugelassen ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat die Verurteilung des K zur Auskunftserteilung aufgehoben und die Widerklage des B abgewiesen. Für das geltend gemachte Auskunftsbegehren des Alleinerben gegen den Pflichtteilsberechtigten fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.