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  • · Fachbeitrag · Entziehung des Pflichtteils bei Erbunwürdigkeit

    Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall reicht nicht aus

    | Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung (§ 1612 BGB) geschuldet wird, kann überdies die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. Für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht ist zudem nicht die bloße Leistungsverweigerung ausreichend. Dies muss auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen (OLG Frankfurt a.M., 29.10.13, 15 U 61/12, NZFam 14, 191, Abruf-Nr. 140567 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Gemäß Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB gelten für Erbfälle seit dem 1.1.10 die Bestimmungen des BGB in der seit dem 1.1.10 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird. § 2333 BGB in der seit dem 1.1.10 geltenden Fassung ist auch dann anzuwenden, wenn die letztwillige Verfügung vorher errichtet wurde (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2333, Rn. 1).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 73 | ID 42613721