· Fachbeitrag · Gestaltungspraxis
Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach
| Wohl wegen der engen Voraussetzungen und geringen Gestaltungsmöglichkeiten des § 2338 BGB hat die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht bisher keine große praktische Bedeutung. Es handelt sich dabei jedoch um ein interessantes Instrument für die Gestaltungspraxis. |
1. Normzweck, Anwendungsbereich
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen unter Angabe der Gründe das Pflichtteilsrecht eines ehelichen oder unehelichen Abkömmlings in dessen wohlverstandenem Interesse beschränken, um das Familienvermögen vor der Gefahr des Verlusts durch Verschwendung oder Überschuldung zu schützen, § 2338 BGB. Gegenüber sonstigen Pflichtteilsberechtigten ist dies nicht möglich. Der Schutz erfolgt durch Anordnung von
- Vor- und Nacherbschaft,
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