· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge
Übertragung von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen und Pflichtteilsrecht
von RA Ralph Butenberg LL. M., FA Erbrecht und Steuerrecht, Rose & Partner Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, Hamburg, www.rosepartner.de
| Enthält ein Nachlass ein Einzelunternehmen oder Kapital- oder Personengesellschaftsanteile, sind diese Nachlassbestandteile auf Anforderung des Pflichtteilsberechtigten zu bewerten und mit dem ermittelten Verkehrswert bei der Bezifferung der Pflichtteilsforderung einzubeziehen. Gleiches gilt bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn z. B. das Einzelunternehmen des Erblassers zu dessen Lebzeiten auf einen Unternehmensnachfolger unentgeltlich oder zumindest teilunentgeltlich übertragen wurde. Die rechtliche Behandlung des unternehmerisch gebundenen Vermögens unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Behandlung des nicht unternehmerisch gebundenen Vermögens. Gleichwohl gibt es Ausnahmen, die dieser Beitrag darstellt. |
1. Nachfolge in eine Kapitalgesellschaft oder in ein Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen des Erblassers, das sich nach dem Erbfall im Nachlass befindet oder das der Erblasser zu Lebzeiten auf einen Nachfolger übertrug, sowie Kapitalgesellschaftsanteile des Erblassers, die sich entweder im Nachlass befinden oder die der Pflichtteilsergänzung aufgrund lebzeitiger Übertragung durch den Erblasser unterliegen, sind aus pflichtteilsrechtlicher Sicht grundsätzlich so wie jeder andere Vermögensgegenstand zu behandeln. Die Werte von Einzelunternehmen oder eben Kapitalgesellschaften bzw. Kapitalgesellschaftsanteilen müssen auf Anforderung durch den Pflichtteilsberechtigten gutachterlich ermittelt werden und werden sodann bei der Berechnung des Pflichtteils bei den Nachlassaktiva einbezogen.
Abweichungen im Hinblick auf die pflichtteilsbezogene Bewertung der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft können sich dann ergeben, wenn die Gesellschaftssatzung der betroffenen Kapitalgesellschaft Bestimmungen über die Nachfolge enthält, durch die der Erbe oder die Erbin im jeweils konkreten Fall am Eintritt in die Kapitalgesellschaft gehindert werden.
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